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Viele Kfz-Versicherer haben Preise gehoben
 
auto.jpgDie Beiträge zur Kfz-Versicherung  sind in diesem Jahr gestiegen. Das ergab jetzt eine Studie der Nafi Unternehmensberatung aus Höxter.  Laut der Untersuchung seien 2010 bereits 27 von 33 neuen Kfz-Haftpflicht-Tarifen gegenüber des Vorjahres teurer geworden, auch bei der  Vollkasko-und Haftpflichtversicherung war ein Preisanstieg zu verzeichnen . Hier stiegen die Kosten bei 60 aus 71 Tarifen um bis rund 11 Prozent. Beim Haftpflicht-und Teilkaskoschutz hätten sich ebenfalls 54 von 61 neuen Tarifen verteuert. 

Erst kürzlich hatte Gerhard Rupprecht, Chef der Allianz Deutschland AG, von anstehenden Preiserhöhungen im Bereich Kfz-Versicherung gesprochen. Der Versicherer musste im Bereich Autoversicherung 2009 starke Verluste hinnehmen. Spätestens im nächsten Jahr wolle man daher die Preise erhöhen.

Tatsache ist aber, dass viele Gesellschaften bereits jetzt die Preise erhöht haben.  
 
DKB bietet bestes Girokonto
 
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Der Nachrichtensender n-tv und die FMH Finanzberatung haben DKB- Cash im großen Girokonten -Test zum „Besten Girokonto 2010“ gewählt. Die Deutsche Kreditbank (DKB) bietet damit schon zum zweiten Mal in Folge das beste Produkt im Vergleich zu anderen Direktbanken.

Das Kombiprodukt DKB-Cash, welches Online-Girokonto und Kreditkarte vereint, gehört zu den beliebtesten Angeboten der DKB. Auch in anderen unabhängigen Tests konnte das Finanzprodukt in der Vergangenheit gut abschneiden. Gelobt werden immer wieder die günstigen Konditionen: Das Abheben von Bargeld ist mit der DKB-Visa-Card weltweit kostenlos möglich, es fallen keine Gebühren für Konto oder Karte an und auch ein Mindesteingang wird nicht vorausgesetzt.
 
Krankenkassenwechsel

 


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Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag fordert, müssen die Versicherten sich nicht einfach mit abfinden. Welche Wechselmöglichkeiten es gibt.

 

Die wenigsten gesetzlich Krankenversicherten dürften sich so über Post von ihrer Kasse gefreut haben wie die Mitglieder der hkk. Sie erhalten für 2009 eine Bonuszahlung über 60 Euro und die gute Nachricht, dass sie auch im kommenden Jahr mit einer Rückzahlung in gleicher Höhe rechnen dürfen. Die hhk ist damit eine der wenigen Kassen mit Rückerstattung.

 

Viele andere GKV-Mitglieder sind da wesentlich schlechter dran und müssen jetzt für ihre Krankenversicherung tiefer in die Tasche greifen: Weil ihre Kasse mit den Beiträgen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht auskommt, zahlen sie einen Zusatzbeitrag. Und die Zahl der Betroffenen, da sind sich die Experten einig, dürfte im Laufe des Jahres noch steigen.

Doch nirgendwo steht geschrieben, dass die Versicherten den Zusatzbeitrag einfach schlucken müssen. Denn wenn eine Kasse mehr Geld fordert, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Arbeitnehmer können dann nicht erst nach einer Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten, sondern sofort kündigen und wechseln. Das gleiche gilt, wenn die Kasse einen bereits erhobenen Zusatzbeitrag erhöht oder wenn eine Rückerstattung reduziert beziehungsweise ganz einstellt.

 

Beim Sonderkündigungsrecht gilt allerdings auch der Grundsatz „Keine Regel ohne Ausnahme“. Versicherte, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, sind in jedem Fall für drei Jahre an ihre Kasse gebunden: Sie haben kein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Auf das Sonderkündigungsrecht muss die Kasse spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags schriftlich hinweisen. Versäumt sie das, verlängert sich automatisch die Kündigungsfrist – wie bei der ordentlichen Kündigung sind das in der Regel zwei Monate zum Monatsende.

 

Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die neue Vertragslage erstmals eintritt – das heißt, wenn der Zusatzbeitrag erstmals fällig wird, wenn er erhöht wird, oder wenn die bisherige Erstattung reduziert beziehungsweise beendet wird. Spätestens dann muss der Versicherte gekündigt haben.

 

Ganz wichtig ist der feine Unterschied zwischen Erhebungszeitpunkt und Fälligkeit: Die Kasse kann bestimmen, wann – monatlich, vierteljährlich oder einmal im Jahr – der Zusatzbeitrag fällig ist und bezahlt werden muss. Dieser Termin ist unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem der zum Zusatzbeitrag ersten Mal erhoben wird. Eine Kasse kann den Zusatzbeitrag auch rückwirkend einführen, vorausgesetzt, sie hat dafür grünes Licht von ihrer Aufsichtsbehörde gekommen. So oder so gilt jedoch: Wer gekündigt hat, muss den neuen Beitrag nicht zahlen.

Wer die Frist für die außerordentliche Kündigung trotz allem versäumt, bleibt nicht auf immer und ewig seiner Kasse verpflichtet. Er kann nach 18 Monaten ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer also beispielsweise bis Ende dieses Monats kündigt, kann ab Juni zu einer andern Kasse wechseln. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Auf der sicheren Seite sind nach den Empfehlungen der Verbraucherschützer diejenigen, die das Kündigungsschreiben persönlich – gegen eine entsprechende schriftliche – Bestätigung abgegeben oder per Einschreiben mit Rückschein schicken. Alternativ ist auch die Übermittlung per Fax möglich. Die Kasse kann die Kündigung nicht hinauszögern, sondern ist verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Kündigungsschreibens zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung ist der Wechsel zu einer neuen Kasse nicht möglich.

 

Wem der Wechsel zu einem anderen Versicherer zu kompliziert ist, sollte zumindest prüfen, ob er nicht bei seiner bisherigen Kasse in einen anderen günstigeren Tarif wechselt. Seit 2007 können die Kassen beispielsweise so genannte Wahltarife anbieten, die den gesetzlich vorgeschriebenen GKV-Leistungsumfang mit zusätzlichen Komponenten bündeln. Diese Wahltarife gibt es zum Beispiel mit einem Selbstbehalt, mit einer Prämie bei Leistungsfreiheit, mit Kostenerstattung oder auch für Selbständige und Freiberufler mit der ausschließlichen Komponente Krankengeld.

 

Welche Möglichkeiten gibt es nun beim Kassenwechsel? Das hängt ganz vom Status des einzelnen Versicherten ab. Pflichtversicherte, also alle Angestellten, die mit ihrem sozialversicherungspflichtigen Brutto einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie weiterer regelmäßiger Zahlungen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 4162,50 Euro pro Monat beziehungsweise unter 49950 pro Jahr liegen, haben nur eine die Möglichkeit: Sie können innerhalb des GKV-Systems wechseln.

 

Für freiwillig Versicherte beschränkt sich dagegen der Wechsel der Kasse nicht auf die Welt der Gesetzlichen Krankenversicherung. Zu dieser Kategorie zählen diejenigen, die mit ihren Bruttobezügen über der Pflichtversicherungsgrenze liegen. Wer im Jahr 2007 auf mindestens 47700 Euro, 2008 auf mindestens 48100 Euro und im vergangenen Jahr auf mindestens 48600 Euro kam, kann alternativ auch zu einem privaten Krankenversicherer wechsel, denn er erfüllt die dreijährige Wartezeit. Die hatte die Große Koalition im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 eingeführt. Vorher reichte es für den Wechsel, in einem Jahr über der Pflichtgrenze zu liegen.

 

In Zukunft könnte der Wechsel von der GKV-Welt in die Welt der privaten Kassen wieder einfacher werden. Der Koalitionsvertrag von Schwarz-Gelb sieht beim Thema Gesundheit unter anderem vor, die geltende Versicherungspflichtgrenze auf die Beitragsbemessungsgrenze abzusenken. Die Beitragsmessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet und abgeführt werden. Wenn die Absenkung kommt, könnten Angestellte bereits ab einem monatlichen Brutto von 3750 Euro beziehungsweise einem Jahres-Brutto von 45000 Euro zu einer privaten Krankenkasse wechseln. Außerdem soll die geltende Drei-Jahres-Wartefrist wieder wie früher auf ein Jahr reduziert werden.

 

 

Quelle:www.finanzen.net

 

 

 
Weihnachtsgeld trotz Krise

Steigerungen beim Weihnachtsgeld bis 7,3 Prozent

 

Beschäftigte in Deutschland können sich beim Weihnachtsgeld auf Steigerungen um bis zu 7,3 Prozent freuen.  Das hat die Hans-Böckler-Stiftung mitgeteilt.

 

Der Untersuchung zufolge wächst das Weihnachtsgeld für Mitarbeiter in tarifgebundenen Unternehmen in diesem Jahr zwischen 1,5 Prozent und 7,3 Prozent. Für mittlere Einkommen bedeutet dies einen Anstieg von 16 Euro bis 117 Euro.

 

Die Höhe der zusätzlichen Zahlungen hängt von der Branche und Region ab. Die größten Gewinner sind Beschäftigte der chemischen Industrie in Ostdeutschland. Sie erhalten 7,3 Prozent mehr. Dagegen müssen sich Mitarbeiter der Metallindustrie in Nordwürttemberg und Nordbaden mit 4,2 Prozent beziehungsweise 56 Euro begnügen.

 

Allerdings ist die Auszahlung des Weihnachtsgeldes nicht garantiert. Wie das Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung mitteilt, sind Abstriche bei den Sonderleistungen in Krisenzeiten möglich. Das Tarifsystem berichtet, dass in den vergangenen 18 Monaten schon 10 Prozent der Betriebe Kürzungen von Zahlungen und Sonderzahlungen vorgenommen hätten.

 

Bei der absoluten Höhe des Weihnachtsgeldes gibt es große Unterschiede zwischen den Branchen. Mit einem ganzen Monatsgehalt als Grundlage führen hier die Beschäftigten des Bankgewerbes und der Süßwarenindustrie. Ganz unten rangieren das Bauhauptgewerbe im Osten und das Gebäudereinigerhandwerk. In der Regel wird in diesen Branchen überhaupt nichts gezahlt.

 

Quelle:www.finanzen.de

 
Reklamation bei fehlerhaften Ueberweisungen wird schwieriger

 

Banken sind bei Überweisungen in Papierform neuerdings nicht mehr dazu verpflichtet, den Empfängernamen mit der Kontonummer und Bankleitzahl abzugleichen. Demnach werden die Bankkunden in Zukunft auf die Kulanz ihrer Banken angewiesen sein, um finanzielle Schäden, die zum Beispiel aus Verwechslungen oder Zahlendrehern resultieren, nicht alleine tragen zu müssen. Das ergibt sich aus neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, die seit 1. November gelten.

 

Zudem wird künftig die Überweisung im Moment der Abgabe am Bankschalter unwiderruflich wirksam. Damit dürfte es für den Kunden schwieriger werden, Korrekturen oder Stornierungen einzufordern. In diesem Zusammenhang spricht die Verbraucherzentrale Bayern sogar von einem „erhöhten Risiko“ bei Banktransaktionen. Ein weiterer Nachteil für den Kunden ist die Selbstbeteiligung von 150 Euro. Diese kann neuerdings fällig werden, wenn durch den Verlust der Bankkarte oder der Tan-Codes ein Schaden entstanden ist.

Allerdings zielen die neuen Bestimmungen, die eine unmittelbare Folge der Umwandlung einer EU-Richtlinie in nationales Gesetz sind, auch auf Verbesserungen für den Bankkunden. So soll neben mehr Entgelttransparenz der Zahlungsverkehr deutschland- und europaweit beschleunigt werden.

 

Quelle:www.finanzen.de
 
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